Amtliche Bekanntmachung der Stadt Weilburg
Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz (HLöG)
Gemäß § 6 Abs. 1, Satz 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23.11.2006 (GVBl. I 606), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2019 (GVBl. S. 434) ergeht folgende Verfügung:
- Abweichend des § 3 HLöG dürfen Verkaufsstellen in Weilburg aus Anlass des
Kindertages zur 455. Weilburger Kirchweih
am Sonntag, dem 25.08.2024, in der Zeit von 12.00 bis 18.00 Uhr
für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden in den nachfolgend aufgeführten Bereichen offengehalten werden. Der Geltungsbereich beschränkt sich ausschließlich auf die folgenden Straßenabschnitte:
Weilburg-Kernstadt:
Vorstadt, Marktstraße, Marktplatz, Mauerstraße, Niedergasse, Schlossstraße, Neugasse, Langgasse, Über dem Hainberg, Schwanengasse, Pfarrgasse, Bogengasse, Schulgasse und Turmgasse
- Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
- Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Hinweisbekanntmachung im Weilburger Tageblatt in Kraft.
- Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 6 Abs. 3 HLöG keine aufschiebende Wirkung. Diese Verfügung ist daher kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
Die Weilburger Kirchweih wird in diesem Jahr zum 455.-mal ausgerichtet.
Zu diesem Anlass wird am Sonntag, dem 25.08.2024 in der Weilburger Innenstadt wieder ein Kinderfest mit unterschiedlichen Mitmach-Aktivitäten für Kinder angeboten.
Auf dem Programm stehen derzeit unter anderem Ponyreiten/Führung im Stadtgebiet, Kinderflohmarkt, eine große Hüpfburg, ein Kinderkarussell, Kinderschminken, eine Bimmelbahn, ein Kinderwettbewerb der Bürgergarde Weilburg e. V., Museumsrallye mit freiem Eintritt für Kinder, verschiedene Street-Acts, Stände mit Essen, Trinken und Süßigkeiten und noch vieles mehr.
Der Erfahrung nach werden hierzu bis zu 4.000 Besucher erwartet.
Der erwartete Besucherstrom resultiert insoweit nicht aus Anlass des verkaufsoffenen Sonntags, sondern aus Anlass des Kinderfestes zur 455. Kirchweih in Weilburg.
Weilburg, 19.12.2023
Der Magistrat der Stadt Weilburg
gez.
Dr. Johannes Hanisch
Bürgermeister
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch mit Begründung ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Weilburg, Mauerstraße 6/8, 35781 Weilburg einzulegen.