Amtliche Bekanntmachung der Stadt Weilburg
Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz (HLöG)
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23.11.2006 (GVBI. I. 606), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2019 (GVBI. S. 434) ergeht folgende Verfügung:
- Abweichend des § 3 HLöG dürfen Verkaufsstellen in Weilburg aus Anlass des
Weilburger Frühlingsmarktes
am Sonntag, dem 21.04.2024, in der Zeit von 12.00 bis 18.00 Uhr
für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden in den nachfolgend aufgeführten Bereichen offengehalten werden. Der Geltungsbereich beschränkt sich ausschließlich auf die folgenden Straßenabschnitte:
Weilburg-Kernstadt
Vorstadt, Marktstraße, Marktplatz, Mauerstraße, Niedergasse, Schlossstraße, Neugasse, Langgasse, Über dem Hainberg, Schwanengasse, Bogengasse, Jonasengäßchen, Pfarrgasse, Schulgasse und Turmgasse
- Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, Jugendarbeitsschutzgesetzes, sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
- Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Hinweisbekanntmachung im Weilburger Tageblatt in Kraft.
- Gemäß § 6, Abs. 3 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) hat der Widerspruch oder die Anfechtungsklage gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung.
Der Frühlingsmarkt findet in abgewandelter Form seit über 20 Jahren im Gebiet der Stadt Weilburg statt.
Zu diesem Anlass präsentieren auch in 2024 rund 30 Aussteller eine Vielfalt an Kunsthandwerk und eine Auswahl an Blumen, Pflanzen und Kräutern in der Innenstadt.
Im Programm sind außerdem Straßenkünstler, Kunstausstellungen, Präsentationen von Kunstprojekten sowie Getränke- und Essensstände enthalten.
Der Erfahrung nach werden hierzu bis zu 3.000 Besucher erwartet.
Der erwartete Besucherstrom resultiert insoweit nicht aus Anlass des verkaufsoffenen Sonntags, sondern aus Anlass des Frühlingsmarktes der Stadt Weilburg.
Weilburg, 19.12.2023
Der Magistrat der Stadt Weilburg
gez.
Dr. Johannes Hanisch
Bürgermeister
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch mit Begründung ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Weilburg, Mauerstraße 6/8, 35781 Weilburg, einzulegen.