Amtliche Bekanntmachung der Stadt Weilburg
Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz (HLöG)
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23.11.2006 (GVBI. I. 606), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2019 (GVBI. S. 434) ergeht folgende Verfügung:
- Abweichend des § 3 HLöG dürfen Verkaufsstellen in Weilburg aus Anlass des
Weilburger Residenzmarktes
am Sonntag, dem 13.10.2024, in der Zeit von 12.00 bis 18.00 Uhr
für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden in den nachfolgend aufgeführten Bereichen offengehalten werden. Der Geltungsbereich beschränkt sich ausschließlich auf die folgenden Straßenabschnitte:
Weilburg-Kernstadt
Vorstadt, Marktstraße, Marktplatz, Mauerstraße, Niedergasse, Schlossstraße, Neugasse, Langgasse, Über dem Hainberg, Schwanengasse, Bogengasse, Pfarrgasse, Schulgasse und Turmgasse
- Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, Jugendarbeitsschutzgesetzes, sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
- Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Hinweisbekanntmachung im Weilburger Tageblatt in Kraft.
- Gemäß § 6, Abs. 3 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) hat der Widerspruch oder die Anfechtungsklage gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung.
Der Weilburger Residenzmarkt findet in diesem Jahr zum 35. mal statt.
Zu diesem Anlass präsentieren sich rund 30 Aussteller in der Weilburger Innenstadt.
Es ist ein buntes Markttreiben mit einem landwirtschaftlichen Markt, Fahrzeugen, Flohmarkt, Kinderkarussell, musikalischer Unterhaltung, Walking Acts sowie Getränke- und Essensständen geplant.
Der Erfahrung nach werden hierzu bis zu 3.000 Besucher erwartet.
Der erwartete Besucherstrom resultiert insoweit nicht aus Anlass des verkaufsoffenen Sonntags, sondern aus Anlass des 35. Weilburger Residenzmarktes.
Weilburg, 19.12.2023
Der Magistrat der Stadt Weilburg
gez.
Dr. Johannes Hanisch
Bürgermeister
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch mit Begründung ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Weilburg, Mauerstraße 6/8, 35781 Weilburg, einzulegen.