Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

SATZUNG ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG FÜR EHRENAMTLICHE TÄTIGKEIT

EINLEITUNGSFORMEL

Aufgrund der §§ 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Weilburg am 07.03.2024 folgende Entschädigungssatzung beschlossen:

§ 1
Verdienstausfall

(1) Stadtverordnete, Mitglieder des Magistrats, der Ortsbeiräte, des Ausländerbeirates (bzw. der Integrationskommission) und andere ehrenamtlich Tätige erhalten, wenn ihnen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann, zur pauschalen Abgeltung ihrer Ansprüche einen Betrag von 8,00 € pro Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrates, des Ortsbeirates, des Ausländerbeirates (bzw. der Integrationskommission) oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind. Den erforderlichen Nachweis der Möglichkeit der Entstehung eines Verdienstausfalles für Zeiten, in denen entschädigungspflichtige Sitzungen durchgeführt werden, haben die ehrenamtlich Tätigen zu Beginn der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung zu führen. Sie sind verpflichtet, diesen Nachweis zu Beginn eines jeden Kalenderjahres erneut zu führen und spätere Änderungen unverzüglich anzuzeigen.
(2) Hausfrauen und Hausmänner erhalten den Durchschnittssatz ohne Nachweis. Um den Durchschnittssatz zu erhalten, zeigen die Hausfrauen und Hausmänner ihre Tätigkeit zu Beginn der Wahlzeit der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung an. Im Übrigen gilt Abs. 1 S. 3 entsprechend.
(3) Als Hausfrauen und Hausmänner im Sinne dieser Satzung gelten nur Personen ohne eigenes oder mit einem geringfügigen Einkommen aus stundenweiser Erwerbstätigkeit, die den ehelichen, eheähnlichen oder eigenen Hausstand führen.
(4) Auf Antrag ist anstelle des Durchschnittssatzes nach Abs. 1 der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen. Das gilt auch für erforderliche Aufwendungen, die wegen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur Betreuung von Kindern, Alten, Kranken und Behinderten entstehen.
(5) Selbständig Tätige erhalten auf Antrag anstelle des Durchschnittssatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird.
Der Höchstbetrag der Verdienstausfallpauschale je Stunde beträgt 25 €.

§ 2
Fahrkosten

(1) Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten für die Teilnahme und unmittelbare Vorbereitung von Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrates, des Ortsbeirates, des Ausländerbeirates (bzw. der Integrationskommission) oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind.
Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges bemisst sich der Ersatz der Fahrkosten nach den Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges.
(2) Erstattungsfähige Fahrkosten sind grundsätzlich die Kosten für Fahrten vom Wohnort zum Sitzungsort und zurück. Ist ausnahmsweise eine Anreise von einem anderen Ort als dem Wohnort erforderlich, werden die Fahrkosten nur ersetzt, soweit sie verhältnismäßig sind und die Notwendigkeit zur Teilnahme an der Sitzung bestand. Dies gilt auch für Fahrten zu anderen Veranstaltungen.

§ 3
Aufwandsentschädigung

(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten pro Monat/ pro Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrates, des Ortsbeirates, des Ausländerbeirates (bzw. der Integrationskommission) oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind - sofern sie nicht von diesem Gremium eine Aufwandsentschädigung erhalten - folgende Aufwandsentschädigung:
a) Stadtverordnete 15,00 € je Sitzung;
b) ehrenamtliche Stadträtinnen/-räte 15,00 € je Sitzung;
c) Ortsbeiratsmitglied 15,00 € je Sitzung;
d) Kommissionsmitglied 15,00 € je Sitzung;
e) Mitglied des Ausländerbeirates 15,00 € je Sitzung;
f) Mitglied des Senioren- und Inklusionsbeirates 15,00 € je Sitzung.
Ab 01.04.2026 erhöhen sich die vorgenannten Beträge auf jeweils 20,00 € je Sitzung.
(2) Die Aufwandsentschädigungen nach Abs. 1 erhöhen sich
a) für die Person der/des Stadtverordnetenvorsteherin/-vorstehers um
61,00 € monatlich;
b) für die Person ihrer/seiner Stellvertreter/innen im Vertretungsfalle
um 61,00 € monatlich;
bei Vertretung von weniger als 1 Monat 20,00 € je Sitzung;
c) für die Person der/des Vorsitzenden eines Ausschusses der
Stadtverordnetenversammlung auf 20,00 € je Sitzung;
d) für die Person einer/eines Vorsitzenden einer Stadtverordneten-
fraktion um 61,00 € monatlich;
e) für die Person einer/s ehrenamtlichen Stadträtin/-rates um 61,00 € monatlich;
f) für die Person eines ehrenamtlichen Stadtrates/einer
ehrenamtlichen Stadträtin zusätzlich bei auf Dauer
zugewiesenem Geschäftsbereich (Dezernat) um 400,00 € monatlich.
(3) Die Ortsvorsteher/innen erhalten neben dem Verdienstausfall nach §1 und der Aufwandsentschädigung nach § 2 Abs. 1 folgende Aufwandsentschädigungen:
a) in den Stadtteilen bis 750 Einwohner 38,00 € monatlich;
b) in den Stadtteilen von 751 - 1000 Einwohnern 46,00 € monatlich;
c) in den Stadtteilen über 1000 Einwohner 54,00 € monatlich.
Die Ortsvorsteher/innen, denen nach § 1 der „Dienstanweisung für die Ortsvorsteher/innen“ die Leitung der Außenstelle der Stadtverwaltung Weilburg gemäß § 82 Abs. 5 Hessische Gemeindeordnung übertragen ist, erhalten darüber hinaus eine Aufwandsentschädigung
a) in den Stadtteilen bis 750 Einwohner 70,00 € monatlich;
b) in Stadtteilen ab 751 Einwohner 104,00 € monatlich.
Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalendermonates, in dem die ehrenamtlich Tätigen die besondere Funktion antreten. Er erlischt mit Ablauf des Kalendermonates, in dem sie oder er aus der Funktion scheiden.
(4) Vertritt ein/e ehrenamtliche/r Stadträtin/rat die Bürgermeisterin/den Bürgermeister, so erhöht sich die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 und 2 um 20,00 € je Kalendertag
der Vertretung.
(5) Nehmen ehrenamtlich Tätige mehrere Funktionen wahr, für die Anspruch auf Erhöhungen nach Abs. 2 besteht, so stehen ihnen die Erhöhungen für alle Funktionen zu.

§ 4
Zahl der ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen

(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, soweit sie gem. § 36 a Abs. 1 HGO teilnahmeberechtigt sind, Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrkosten und Aufwandsentschädigung nach §§ 1, 2 und 3 Abs. 1. Die Zahl der ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen gem. §§ 1, 2 und 3 wird auf 18 pro Jahr festgesetzt.
(2) Fraktionssitzungen im Sinne von Satz 1 sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitsgruppen). Als Fraktionssitzungen gelten auch solche, die in Form einer Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden.

§ 5
Aufwandsentschädigung bei Brandsicherheitsdienst

Es wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 15,00 € je Stunde
bzw. bei Schlosskonzerten in Höhe von 27,50 € pauschal je Brandsicherheitsdienst gewährt.

§ 6
Aufwandsentschädigung bei Wahlen

Den Mitgliedern der Wahlvorstände und der Auszählungswahlvorstände ist für die ehrenamtliche Tätigkeit bei Wahlen eine Aufwandsentschädigung (Erfrischungsgeld) zu zahlen.
Die Aufwandsentschädigung beträgt
für den Wahlvorsteher 50,00 € pro Tag
für die übrigen Mitglieder 40,00 € pro Tag
Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten 25,00 € pro Sitzung.

§ 7
Unübertragbarkeit, Unverzichtbarkeit, Antragsfrist

(1) Die Ansprüche auf die Entschädigungen nach §§ 1, 2, 3 und 6 sind nicht übertragbar. Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.
(2) Die Entschädigungsleistungen sind innerhalb eines Jahres bei dem Magistrat schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach dem Ende der Sitzung oder der Veranstaltung bzw. des Monats.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Entschädigungssatzung tritt am 01.04.2024 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Entschädigungssatzung in ihrer Fassung vom 21.09.2023 außer Kraft.

Weilburg, 11.03.2024

Der Magistrat der Stadt Weilburg

gez.
Dr. Johannes Hanisch
Bürgermeister