Aufhebung der Allgemeinverfügung zur Abwehr von Waldbränden vom 6.8.2026

Die Allgemeinverfügung zur Abwehr von Waldbränden vom 6.8.2026 wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

 

Begründung:

Mit meiner Allgemeinverfügung vom 6.8.2026 wurde u.a. das Grillen und offenes Feuer     verboten, in Grünanlagen, auf Spielplätzen, im Stadtwald und in der Feldgemarkung sowie auf Grillplätzen oder an Grillhütten verboten. Diese Allgemeinverfügung wurde durch Bereitstellung auf der Internetseite (www.weilburg.de) bekannt gemacht. Die Grünanlagen, die Spielplätze, die Grillplätze bzw. Außenbereiche der Grillhütten sowie der Gemeindewald und die Feldgemarkung waren großflächig vertrocknet. Aufgrund der trockenen Witterung und der hohen Temperaturen bestand die konkrete Gefahr, durch die Verwendung offenen Feuers einen Flächen- oder Waldbrand auszulösen.

Aufgrund der aktuellen Niederschläge hat sich die Lage etwas entspannt. Auch der deutliche Temperaturrückgang hat zu einer spürbaren Abnahme der akuten Waldbrandgefahr geführt. Auch in den nächsten Tagen ist nach der aktuellen Vorhersage des Deutschen Wetterdienstes nicht mit einer erneuten flächendeckenden und anhaltenden Zunahme der Waldbrandgefahr zu rechnen. Das Hessische Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat hat deshalb die Alarmstufe A am 18.8.2026 aufgeboben.

Die Bevölkerung wird aber weiterhin um vorsichtiges Verhalten gebeten.

Diese Aufhebung der Allgemeinverfügung wird auf der Internetseite der Stadt Weilburg (www.weilburg.de) bekannt gemacht.

 

Dr. Johannes Hanisch
Der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Aufhebung der Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, in elektronischer Form (elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten Signatur versehen ist) oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Weilburg, Mauerstraße 6/8, 35781 Weilburg, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch hat wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden, gestellt werden. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden ist, sind durch die Widerspruchsbehörde Kosten zu erheben.

 

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