Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxis in der Stadt Weilburg

Aufgrund des § 11 Absatz 2 und des § 51 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21.03.1961 (BGBI. I S. 241) in der Fassung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12.05.2026 (BGBl. I Nr. 137) in Verbindung mit § 2 Ziffer 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 10.10.1997 (GVBI. I S. 370), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung über die Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 12.11.2013 (GVBI. I S. 640) wird folgende Rechtsverordnung erlassen:


§ 1 
Geltungsbereich

1.        Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedin-gungen für den Verkehr mit Taxis gelten für das Pflichtfahrgebiet der Stadt Weilburg (§ 47 Absatz 4 PBefG). 
2.         Das Pflichtfahrgebiet der Stadt Weilburg umfasst das Gebiet der Kernstadt und der Stadt-teile Ahausen, Bermbach, Drommershausen, Gaudernbach, Hasselbach, Hirschhausen, Kirschhofen, Kubach, Odersbach und Waldhausen bis zur Gemarkungsgrenze.
3.         Auf die einschlägigen Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der jeweils gültigen Fassung wird verwiesen.

§ 2
Beförderungsentgelte

(1)    Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis), dem Wartepreis und den Zuschlägen zusammen.
a)    Grundpreis                    4,00 €
b)    Beförderungsentgelt pro km 
     montags bis freitags von 6.00 bis 22.00 Uhr        2,60 €
c)    Beförderungsentgelt pro km 
     in der übrigen Zeit sowie an Feiertagen        2,70 €
d)    Wartezeit pro Stunde
            montags bis freitags von 6.00 bis 22.00 Uhr        46,00 €
e)    Wartezeit pro Stunde
            in der übrigen Zeit sowie an Feiertagen        48,00 €
(2)    Ein Entgelt für die Anfahrt wird nicht erhoben.
            Kann eine Fahrt nach Auftragserteilung durch den Fahrgast und Bereitstellung des Fahr-zeugs durch den Fahrzeugführer aus Gründen nicht ausgeführt werden, die der Fahrgast zu vertreten hat, so ist der Grundpreis für die Anfahrt zu vergüten.

(3) Bei Beförderungen über den Geltungsbereich nach § 1 hinaus ist das Beförderungsentgelt für den außerhalb liegenden Streckenanteil vor Antritt der Fahrt frei zu vereinbaren.
          Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für das Pflichtfahrgebiet festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

§ 3
Zuschläge

Die Beförderung von Kleingepäck ist frei. Für sperriges Gepäck, z.B. Kinderwagen, Rodel-schlitten, Skier und andere Gepäckstücke von besonderer Größe bzw. von einem Gewicht über 30 kg wird ein Zuschlag von 0,50 € pro Stück, für lebende Tiere (Blindenhunde sind frei) je Tier ein Zuschlag von 10,50 € erhoben.


§ 4
Zahlungsweise

(1)    Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt zu entrichten. Der Fahrzeugführer kann vor Fahrtantritt eine Anzahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsent-geltes verlangen.
(2)    Auf Verlangen hat der Fahrzeugführer dem Fahrgast eine Bescheinigung über das gezahlte Beförderungsentgelt auszustellen, die folgende Angaben enthalten muss:
1. Name und Anschrift des Unternehmers,
2. Ordnungsnummer,
3. Beförderungsentgelt,
4. Datum,
5. Name und Unterschrift des Fahrzeugführers.
Auf Wunsch des Fahrgastes sind in die Bescheinigung auch Fahrstrecke und Uhrzeit einzutragen.
(3)    Beanstandungen des Wechselgelds müssen unverzüglich vorgebracht werden; das gleiche gilt für unvollständige oder unrichtige Bescheinigungen und Gutschriften.


§ 5
Sondervereinbarungen

(1)    Sondervereinbarungen sind in Abweichung von den §§ 2, 3 und 4 dieser Verordnung unter folgenden Voraussetzungen zulässig, wenn
1. ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat 
    festgelegt wird,
2. die Ordnung des Verkehrsmarkts nicht gestört wird,
3. die Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte schriftlich vereinbart sind.
Sondervereinbarungen und ihre Änderung sind der Genehmigungsbehörde rechtzeitig zur Genehmigung vorzulegen.

 


§ 6
Verfahrensvorschriften

1.    Auftragsfahrten sind im Pflichtfahrgebiet ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisan-zeiger auszuführen.
2.    Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis vom Beginn der Störungen an nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen. Der Fahrgast ist unverzüglich auf den Ein-tritt der Störung hinzuweisen. Die Störung ist nach Beendigung der Fahrt zu beseitigen.
3.    Der Fahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn der Fahrgast nichts anderes bestimmt.
4.    Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise. Sie dürfen weder über- noch unterschritten werden.
5.    In jedem Taxi ist eine Abschrift der Verordnung mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.


§ 7
Ordnungswidrigkeiten

(1)        Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrzeugführer 
1. andere als die nach den §§ 2 und 3 zulässigen Beförderungsentgelte anbietet oder 
    fordert,
2. entgegen § 4 Absatz 2 keine oder keine ordnungsgemäße Bescheinigung ausstellt.
(2)    Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-widrigkeiten ist die Genehmigungsbehörde.


§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.07.2026 in Kraft.

 

Weilburg, den 15.06.2026
Der Magistrat


gez.
Dr. Johannes Hanisch
Bürgermeister