Richtlinie der Stadt Weilburg zur Nutzung eines Seniorentaxis

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.3.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5.2.2026 (GVBl. 2026 Nr. 8) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Weilburg am 11.6.2026 folgende Richtlinien zur Nutzung eines Seniorentaxis beschlossen:

Ziel des Seniorentaxis ist es, die innerstädtische Mobilität der Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Weilburg im Alter und bei Schwerbehinderung zu erhalten. Es soll aber auch keine Konkurrenz zum bestehenden öffentlichen Nahverkehr darstellen.

I. Nutzungsberechtigte

Nutzungsberechtigt sind alle Einwohnerinnen und Einwohner mit Hauptwohnsitz in der Stadt Weilburg, 
die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
oder
über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG, Bl oder H, unabhängig vom Grad der Behinderung verfügen.


II. Fahrtziel und Gutscheinnutzung

Die Nutzung des Seniorentaxis ist nur für Fahrten im Stadtgebiet (inkl. Stadtteilen) von Weilburg möglich.

Die Abgabe ist pro Nutzungsberechtigten auf max. 20 Gutscheine pro Kalenderjahr begrenzt.

Es dürfen mehrere Gutscheine pro Fahrt benutzt werden. Differenzen zum tatsächlichen Fahrpreis sind von den Nutzungsberechtigten zu ergänzen. Auszahlungen sind umgekehrt nicht möglich.


III. Förderhöhe

Der Wert der ausgegebenen Gutscheine beträgt 7,00 €. Die Stadt Weilburg zahlt hierfür einen Zuschuss in Höhe von 3,50 € pro Gutschein, soweit die Fahrt nicht anderweitig bezuschusst werden kann.

Die Gutscheine können unter Vorlage des Personalausweises und/oder Schwerbehindertenausweises, von der/dem Nutzungsberechtigten oder einer/einem Bevollmächtigten bei der Stadt Weilburg abgeholt werden. Die Nutzungsberechtigten entrichten 3,50 € pro Gutschein.

Die ortsansässigen Personenbeförderungsunternehmen reichen monatlich die eingelösten Gutscheine bei der Stadt Weilburg zur Abrechnung ein. 

Gutscheine können nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ausgegeben werden.


IV. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt zum 01.07.2026 in Kraft.

 

Stadt Weilburg, 12.06.2026

Der Magistrat

gez. Dr. Johannes Hanisch
Bürgermeister