Nachfolgende Satzung wurde auf der Jagdgenossenschaftsversammlung am 25. Oktober 2025 beschlossen und von der Unteren Jagdbehörde genehmigt.
Mit der Veröffentlichung tritt diese Satzung in Kraft.
Weiburg-Waldhausen, den 30.03.2026
Gez. Reiner Schäfer -Jagdvorsteher-
Neufassung der Satzung
der Jagdgenossenschaft Weilburg-Waldhausen
im Landkreis Limburg-Weilburg
§ 1
Name, Sitz und Aufsichtsbehörde
1) Die Genossenschaft führt den Namen „Jagdgenossenschaft Weilburg-Waldhausen“. Sie hat ihren Sitz in Weilburg-Waldhausen und ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts.
2) Aufsichtsbehörde ist der Kreisausschuss des Landkreises Limburg-Weilburg.
§ 2
Mitgliedschaft
1) Der Genossenschaft gehören alle Grundeigentümer des gemeinschaftlichen
Jagdbezirkes Weilburg-Waldhausen
nach Maßgabe des anliegenden Genossenschaftskatasters an.
Das Kataster hat nach ortsüblicher Bekanntmachung zwei Wochen lang beim Magistrat der Stadt Weilburg zur Einsicht ausgelegen. Einsprüche sind dagegen nicht erhoben worden.
2) Der Jagdbezirk ist 392 ha groß. Die Größe der bejagbaren Fläche ist zum 1. April eines jeden Jahres festzustellen.
3) Grundeigentümer, auf deren Fläche die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören insoweit der Genossenschaft nicht an.
4) Die Mitgliedschaft zur Genossenschaft endet mit dem Verlust des Grundeigentums. Eigentumsänderungen hat der Grundeigentümer nachzuweisen.
§3
Aufgaben
1) Die Genossenschaft hat die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen zu verwalten und zu nutzen sowie für den Ersatz des den Genossen etwa zustehenden Wildschadens zu sorgen.
2) Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Umlagen erheben.
§4
Organe
Organe der Genossenschaft sind:
a) Der Jagdvorstand
b) Die Genossenschaftsversammlung
§5
Jagdvorstand
1) Der Jagdvorstand wird von der Genossenschaftsversammlung auf die Dauer der Legislaturperiode der Stadtverordnetenversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Jagdgenosse, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht nach § 45 StGB die Fähigkeit verloren hat, öffentliche Ämter inne zu haben.
2) Der Jagdvorstand besteht aus dem/r Jagdvorsteher/in (1. Vorsitzende/r), dem/r stellv. Jagdvorsteher/in (stellv. Vorsitzende/r), dem/r Schriftführer/in, dem/r Kassierer/in und zwei Beisitzern/in.
3) Der Jagdvorstand bleibt auch beim Ausscheiden eines Mitgliedes (Tod, Krankheit oder Rücktritt) bis zur nächsten Genossenschaftsversammlung handlungsfähig. Er entscheidet mehrheitlich.
4) Der Jagdvorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.
§ 6
Aufgaben des Jagdvorstandes
1) Der Jagdvorstand (gesamt) hat die Interessen der Jagdgenossenschaft im Rahmen des § 3 wahrzunehmen. Er ist an die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung gebunden soweit sich diese im Rahmen der Gesetze halten.
2) Der Jagdvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) Vorbereitung der Genossenschaftsversammlung,
b) Ausführen der Genossenschaftsbeschlüsse,
c) Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt eine Vorstandssitzung zu beantragen,
d) Beaufsichtigen der Angestellten und Überwachung der Einrichtungen,
e) Abschluss von Verträgen,
f) Führen der Kassengeschäfte
3) Der Jagdvorsteher/in hat die Aufgaben:
a) Alle Aufgaben im Rahmen des Gesamtvorstandes, insbesondere
b) Anlegen und Führen des Genossenschaftskatasters,
c) Einberufung und Leiten der Genossenschaftsversammlung,
d) Einberufung und Leiten der Vorstandsitzungen mindestens einmal jährlich,
e) die Niederschrift der Genossenschaftsversammlung zu unterschreiben,
f) Aufstellen und Vorlage des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung
g) Führen des Schriftwechsels und Beurkundungen von Beschlüssen,
h) Vornahme der Bekanntmachungen,
i) Führen der Kassengeschäfte
4) Aufgaben des stellv. Jagdvorsteher/in
a) Alle Aufgaben im Rahmen des Gesamtvorstandes, insbesondere
b) wenn die/der Jagdvorsteher/in nicht zur Verfügung steht übernimmt er/sie die Aufgaben des/r Jagdvorstehers/in.
c) Ist dies nicht möglich, ist seitens des Vorstands ein Mitglied zu benennen, der/die dann die Aufgaben übernimmt.
5) Aufgaben des Schriftführers/in
a) Alle Aufgaben im Rahmen des Gesamtvorstandes, insbesondere:
b) Fertigung der Niederschrift der Genossenschaftsversammlung im Einvernehmen mit der/m Jagdvorsteher/in
c) Unterschreiben der Niederschrift der Genossenschaftsversammlung,
d) Anfertigen der Vorstandssitzungsprotokolle,
e) Anfertigen des Verteilungsplanes und der Beitragsleiste (wenn erforderlich).
6) Aufgaben des Kassierers/in
a) Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs
b) Beitragswesen und -erhebung
c) Aufstellung des Jahresabschlusses bzw. Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung
d) Erstellung des Kassenberichts
7) Aufgaben der Beisitzer/innen
a) Alle Aufgaben im Rahmen des Gesamtvorstandes.
§ 7
Genossenschaftsversammlung
1) Alljährlich findet eine Versammlung der Genossen statt.
Außerordentliche Versammlungen sind vom Jagdvorstand einzuberufen, wenn dies von wenigstens einem Zehntel der stimmberechtigten Genossen unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird.
Alle Versammlungen sind unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen (§14)
2) Eine Versammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß einberufen wurde.
3) Beschlüsse erfordern die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, die zugleich die Mehrheit der in der Versammlung vertretenen Grundfläche bilden. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zustande.
4) Über den wesentlichen Verlauf und die Beschlüsse einer Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss insbesondere enthalten:
1. Die Zahl der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen,
2. die Angabe der von ihnen vertretenen Grundflächen,
3. die von der Genossenschaftsversammlung gefassten Beschlüsse, wobei das Stimmen- und Flächenverhältnis anzugeben ist.
Die Niederschrift ist im Geschäftszimmer des Jagdvorstandes zwei Wochen lang zur Einsichtnahme der Genossen öffentlich auszulegen.
§ 8
Stimmrecht der Genossen
1) Jeder Genosse hat eine Stimme.
2) Miteigentümer oder Gesamthandeigentümer eines zum Jagdbezirk gehörigen Grundstücks können ihr Stimmrecht nur gemeinschaftlich ausüben. Beteiligen sich nicht sämtliche Miteigentümer oder Gesamthandeigentümer an der Abstimmung, so gelten die Nichterschienen oder Nichtabstimmenden als den Erklärungen der/des Abstimmenden zustimmend.
3) Jeder Genosse kann sich durch seinen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Ehegatten, ein Kind, ein Elternteil oder einen anderen Jagdgenossen vertreten lassen, sofern diese geschäftsfähig sind. Die Bevollmächtigung zur Vertretung anderer Jagdgenossen wird auf höchstens drei begrenz.
4) Genossen, auf deren Grundstücken die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, haben insoweit kein Stimmrecht.
§9
Aufgaben der Genossenschaftsversammlung
Die Genossenschaftsversammlung beschließt im Rahmen der Gesetze über die
a) Wahl des Jagdvorstandes und der Kassenprüfer,
b) führt die/der Jagdvorsteher/in nicht die Kassengeschäfte, ist ein Kassenführer aus den Reihen des Vorstands zu wählen,
c) Art der Nutzung des Jagdbezirks,
d) Verwendung des Jagdertrags in jedem Jahr,
e) Erhebung und Verwendung der Umlagen,
f) Anstellung von Personal und Festsetzung der dem Jagdvorstand und etwaigen Angestellten zu gewährenden Entschädigung,
g) Entlastung des Jagdvorstands und des Kassenführers,
h) Genehmigung des Haushaltsplans und der Jahresrechnung,
i) Änderung der Satzung.
§10
Anteil an Nutzen und Lasten
1) Der Anteil der Genossen an den Nutzen und Lasten rechnet sich nach dem Verhältnis des Flächenanteils ihrer bejagbaren Grundstücke im Jagdbezirk.
2) An den Nutzungen und Lasten nehmen diejenigen Genossen insoweit nicht teil, als auf ihren Grundstücken die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf.
3) Zur Festsetzung des Anteils der Jagdgenossen stellt der Jagdvorstand einen Verteilungsplan und -soweit erforderlich- eine Beitragsliste auf.
Jedes Verzeichnis ist zwei Wochen lang im Geschäftszimmer des Jagdvorstands zur Einsichtnahme der Genossen oder ihrer mit Vollmacht versehenen Beauftragten öffentlich auszulegen. Die Auslegung ist vorher bekannt zu machen (§15).
§11
Verwendung des Jagdertrags
1) Die Genossenschaftsversammlung beschließt alljährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres über die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung.
2) Beschließt die Jagdgenossenschaft den Ertrag nicht an die Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu verteilen, so kann jeder Jagdgenosse, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen.
Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen einem Monat nach der Bekanntmachung der Beschlussfassung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstands geltend gemacht wird.
3) Entfällt auf einen Genossen ein geringerer Reinertrag als 15,- EUR, so wird die Auszahlung erst dann fällig, wenn der Betrag durch Zuwachs mindestens 15,- EUR erreicht hat.
§12
Einzahlung der Beiträge
1) Die Beiträge der Genossen werden binnen zwei Wochen nach rechtskräftiger Feststellung der Beitragsliste fällig; sie sind auf das Konto der Jagdgenossenschaft einzuzahlen.
2) Die Beiträge, welche nicht fristgerecht eingezahlt werden, können nach den Vorschriften über die Einziehung von Gemeindeabgaben beigetrieben werden.
§13
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. April bis zum 31. März.
§14
Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen werden auf der Homepage der Stadt Weilburg veröffentlicht.
Hinweise dazu werden unter „Amtlichen Bekanntmachungen“ im Weilburger Tageblatt veröffentlicht.
§15
Rechtsmittel
Gegen Verwaltungsakte der Jagdgenossenschaft sind die Rechtsmittel nach §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BG BL. I S. 686) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2016 (BG BL I S.3106) gegeben.
Weilburg-Waldhausen, den 04.12.2025
Vorstehende Neufassung ist in der Genossenschaftsversammlung vom 25.10.2025, in der 14 Jagdgenossen mit einer Grundfläche von 262 ha, 57 ar, 6m² anwesend bzw. vertreten waren, beschlossen worden.
Gez. Reiner Schäfer Gez. Patrick Dietz
Jagdvorsteher stellv. Jagdvorsteher
Gez. Philip Rüdiger
Schriftführer