B E K A N N T M A C H U N G
Haushaltssatzung
der Stadt Weilburg für das Haushaltsjahr 2026
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), hat
die Stadtverordnetenversammlung am 29.01.2026 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 45.192.007 €
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 45.405.867 €
mit einem Saldo von -213.860 €
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 50.000 €
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 50.000 €
mit einem Saldo von 0 €
mit einem Fehlbedarf von -213.860 €*
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 2.094.340 €
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 1.509.530 €
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 8.720.010 €
mit einem Saldo von -7.210.480 €
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 7.210.480 €
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 2.184.080 €
mit einem Saldo von 5.026.400 €
mit einem Zahlungsmittelbedarf
des Haushaltsjahres von -89.740 €**
festgesetzt.
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*Der Fehlbedarf im ordentlichen Ergebnis kann durch die Rücklage aus Vorjahren ausgeglichen werden.
**Der Zahlungsmittelbedarf kann durch vorhandene Liquidität gedeckt werden.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2026 zur Finanzierung von Investitio-nen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 7.210.480 € festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2026 zur Leistung von Auszahlun-gen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 7.786.500 € festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Auszah-lungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 5.000.000 € festgesetzt.
§ 5
Nachrichtlich:
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 220 %
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 370 %
2. Gewerbesteuer auf 380 %
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans am 29.01.2026 beschlossene Stellenplan.
Der Magistrat wird ermächtigt, bei organisatorischen Änderungen in dem dadurch erforderlichen Umfang Planstellen umzusetzen. Die Umsetzungen sind bei Erlass der nächsten Haushaltssatzung oder Nachtrags-satzung in den Stellenplan aufzunehmen.
§ 8
Die nachstehenden Haushaltsvermerke und Haushaltsbegleitbeschlüsse sind Bestandteil der Haushalts-satzung und weiterhin zu beachten.
Weilburg, den 29.01.2026
Der Magistrat
gez.
Dr. Johannes Hanisch
Bürgermeister
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht:
Die nach § 97a Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 HGO in Verbindung mit §§ 92 Abs.5, Nr. 2, 102 Abs. 4, 103 Abs. 2 HGO und 105 Abs. 2 HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung ist erteilt.
Sie hat folgenden Wortlaut:
Haushaltssatzung der Stadt Weilburg
I. TENOR
Die aufsichtsbehördliche Genehmigung zur Haushaltssatzung der Stadt Weilburg für das Haushaltsjahr 2026 wird wie folgt erteilt:
1. Die im Rahmen der Haushaltssatzung 2026 (§ 1 der Haushaltssatzung) festgesetzte
Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich in der Planung (Finanzhaushalt)
wird gemäß § 97a Nr. 1 HGO in Verbindung mit § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO genehmigt
2. Die Inanspruchnahme des in § 3 der Haushaltssatzung 2026 festgesetzten Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von max.
7.786.500,00 Euro
(in Worten: sieben Millionen siebenhundertsechsundachtzigtausendfünfhundert Euro)
wird gemäß § 97a Nr. 3 HGO in Verbindung mit § 102 Abs. 4 HGO genehmigt.
3. Die Inanspruchnahme des in § 2 der Haushaltssatzung 2026 vorgesehenen Gesamtbetrages der Kreditaufnahme zur Finanzierung der Auszahlungen (Investitionen und Investitionsförderungsmaß-nahmen) des Finanzhaushaltes in Höhe von max.
7.210.480,00 Euro
(in Worten: sieben Millionen zweihundertzehntausendvierhundertachtzig Euro)
wird gemäß § 97a Nr. 4 HGO in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO genehmigt.
4. Die Inanspruchnahme des in § 4 der Haushaltssatzung 2026 festgesetzten Höchstbetrages der Liquiditätskredite in Höhe von max.
5.000.000,00 Euro
(in Worten: fünf Millionen Euro)
wird gemäß § 97a Nr. 5 HGO in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO genehmigt.
Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Wasserwerk der Stadt Weilburg
5. TENOR
Die aufsichtsbehördliche Genehmigung zum Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Wasserwerk der Stadt Weilburg“ für das Wirtschaftsjahr 2026 wird wie folgt erteilt:
1. Die Inanspruchnahme des in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Weilburg am
11. Dezember 2025 beschlossenen Gesamtbetrages der Kreditaufnahme für das Wasserwerk der Stadt Weilburg in Höhe von max.
600.000,00 Euro
(in Worten: sechshunderttausend Euro)
wird gemäß § 115 HGO in Verbindung mit § 103 HGO genehmigt.
Limburg, den 11.03.2026
Der Landrat des Landkreises Limburg-Weilburg
als Behörde der Landesverwaltung
gez.
M. Köberle
(Landrat)
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 und Wirtschaftsplan des Wasserwerks der Stadt Weilburg für das Wirtschaftsjahr 2026 ist auf der Internetseite der Stadt Weilburg unter www.weilburg.de/Rathaus-Politik/Haushalt-Finanzen veröffentlicht.
Weilburg, den 12.03.2026
DER MAGISTRAT
gez.
Dr. Johannes Hanisch
Bürgermeister