Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz (HLöG)

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Weilburg

Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz (HLöG)

 

Gemäß § 6 Abs. 1, Satz 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23.11.2006 (GVBl. I 606), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.07.2024 (GVBl. 2024 Nr. 33) ergeht folgende Verfügung:

1.    Abweichend des § 3 HLöG dürfen Verkaufsstellen in Weilburg aus Anlass des

Kindertages zur 457. Weilburger Kirchweih
am Sonntag, dem 30.08.2026, in der Zeit von 12.00 bis 18.00 Uhr

für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden in den nachfolgend aufgeführten Bereichen offengehalten werden. Der Geltungsbereich beschränkt sich ausschließlich auf die folgenden Straßenabschnitte:

Weilburg-Kernstadt:
Vorstadt, Marktstraße, Marktplatz, Mauerstraße, Niedergasse, Schlossstraße, Neugasse, Langgasse, Über dem Hainberg, Schwanengasse, Pfarrgasse, Bogengasse, Jonasengäßchen, Schulgasse und Turmgasse

 

2.    Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt. 

3.    Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Hinweisbekanntmachung im Weilburger Tageblatt in Kraft.

4.    Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 6 Abs. 3 HLöG keine aufschiebende Wirkung. Diese Verfügung ist daher kraft Gesetzes sofort vollziehbar. 

 

Die Weilburger Kirchweih wird in diesem Jahr zum 457. Mal ausgerichtet. 
Zu diesem Anlass wird am Sonntag, dem 30.08.2026 in der Weilburger Innenstadt wieder ein Kinderfest mit unterschiedlichen Mitmach-Aktivitäten für Kinder angeboten.
Auf dem Programm stehen derzeit unter anderem Ponyreiten/Führung im Stadtgebiet, Kinderflohmarkt, eine große Hüpfburg, ein Kinderkarussell, Kinderschminken, eine Bimmelbahn, ein Kinderwettbewerb der Bürgergarde Weilburg e. V., Museumsrallye mit freiem Eintritt für Kinder, verschiedene Street-Acts, Stände mit Essen, Trinken und Süßigkeiten und noch vieles mehr. 
Der Erfahrung nach werden hierzu bis zu 4.000 Besucher erwartet. 
Der erwartete Besucherstrom resultiert insoweit nicht aus Anlass des verkaufsoffenen Sonntags, sondern aus Anlass des Kinderfestes zur 457. Kirchweih in Weilburg.

 

Weilburg, 05.12.2025
Der Magistrat der Stadt Weilburg


gez.
Dr. Johannes Hanisch
Bürgermeister


Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. 
Der Widerspruch mit Begründung ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Weilburg, Mauerstraße 6/8, 35781 Weilburg einzulegen.

 

Zugehörige Dateien

Bekanntmachung Allgemeinverfügung Kirchweih und Kindertag 2026