Amtliche Bekanntmachung der Stadt Weilburg
Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz (HLöG)
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23.11.2006 (GVBI. I. 606), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.07.2024 (GVBl. 2024 Nr. 33) ergeht folgende Verfügung:
1. Abweichend des § 3 HLöG dürfen Verkaufsstellen in Weilburg aus Anlass des
32. Weilburger Weinfestes
am Sonntag, dem 17.05.2026, in der Zeit von 12.00 bis 18.00 Uhr
für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden in den nachfolgend aufgeführten Bereichen offengehalten werden. Der Geltungsbereich beschränkt sich ausschließlich auf die folgenden Straßenabschnitte:
Weilburg-Kernstadt
Vorstadt, Marktstraße, Marktplatz, Mauerstraße, Niedergasse, Schlossstraße, Neugasse, Langgasse, Über dem Hainberg, Schwanengasse, Bogengasse, Jonasengäßchen, Pfarrgasse, Schulgasse und Turmgasse
2. Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, Jugendarbeitsschutzgesetzes, sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
3. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Hinweisbekanntmachung im Weilburger Tageblatt in Kraft.
4. Gemäß § 6 Abs. 3 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) hat der Widerspruch oder die Anfechtungsklage gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung.
Das Weinfest findet in diesem Jahr zum 32. Mal in Weilburg statt.
Zu diesem Anlass präsentieren rund 12 Standbetreiber Weine und andere Artikel namhafter Hersteller dem interessierten Besucher zur Verköstigung und zum Verkauf an.
Untermalt wird das Weinfest mit musikalischen Bühnenauftritten von Donnerstag bis Sonntag.
Der Erfahrung nach werden hierzu wieder täglich bis zu 3.000 Besucher zu erwartet.
Der erwartete Besucherstrom am Sonntag resultiert insoweit nicht aus Anlass des verkaufsoffenen Sonntags, sondern aus Anlass des 32. Weinfestes in Weilburg.
Weilburg, 05.12.2025
Der Magistrat der Stadt Weilburg
gez.
Dr. Johannes Hanisch
Bürgermeister
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch mit Begründung ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Weilburg, Mauerstraße 6/8, 35781 Weilburg, einzulegen.
Zugehörige Dateien
Amtliche Bekanntmachung_Allgemeinverfügung verkaufsoffener Sonntag zum Weinfest 2026