Bauleitplanung der Stadt Weilburg, Kernstadt Bebauungsplan „Keilswingert 1“

Bauleitplanung der Stadt Weilburg, Kernstadt
Bebauungsplan „Keilswingert 1“


In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Weilburg hat den Bebauungsplan „Keilswingert 1“
und die integrierte Gestaltungssatzung gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 91 Hessische
Bauordnung (HBO) in ihrer Sitzung am 11.09.2025 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung
beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.


Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.


Der Bebauungsplan mit integrierter Gestaltungssatzung, die Begründung und die
zusammenfassende Erklärung werden im Rathaus der Stadt Weilburg, Fachbereich Bauen und
Liegenschaften, Mauerstraße 6/8, 35781 Weilburg zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über
den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.


Die Dienststunden sind:
Montag                              08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag und Mittwoch   08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag                       14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag                               08:30 Uhr bis 12:00 Uhr


Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3
BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine
unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über
das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz
2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorgangs gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich
werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich
gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts
geltend gemacht worden sind.


Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach
§ 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs
dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der
Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die o.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt
wird.


Der Magistrat


gez.
Dr. Johannes Hanisch
Bürgermeister