Bauleitplanung der Stadt Weilburg, Kernstadt Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Keilswingert 1“

Bauleitplanung der Stadt Weilburg, Kernstadt
Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Keilswingert 1“


Bekanntmachung des Genehmigungsverfahrens gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) –
Wirksamwerden der Änderung des Flächennutzungsplanes


Die von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Weilburg in ihrer Sitzung am 11.09.2025
festgestellte Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Keilswingert 1“ wurde dem
Regierungspräsidium Gießen zur Genehmigung gemäß § 6 BauGB vorgelegt.


Das Regierungspräsidium Gießen teilt mit Verfügung vom 05.11.2025 mit, dass die Änderung
des Flächennutzungsplanes im Bereich „Keilswingert 1“ gemäß § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt
wird.


Die Durchführung des Genehmigungsverfahrens wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB bekannt
gemacht, die Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit dieser Bekanntmachung
wirksam.


Die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung und zusammenfassender Erklärung
wird im Rathaus der Stadt Weilburg, Fachbereich Bauen und Liegenschaften, Mauerstraße
6/8, 35781 Weilburg, während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht
bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.


Die Dienststunden sind:
Montag                               08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag und Mittwoch    08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag                        14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag                                08:30 Uhr bis 12:00 Uhr


Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs.
3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorgangs gem. § 215 Abs. 1 BauGB
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung
schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden
Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

 

Der Magistrat

gez.
Dr. Johannes Hanisch
Bürgermeister