Vorhaben der Firma ELIKRAFT AG; Anhörungsverfahren im Bewilligungsverfahren zur Entnahme von Wasser

Vorhaben der Firma ELIKRAFT AG;

Anhörungsverfahren im Bewilligungsverfahren zur Entnahme von Wasser nach §§ 8, 9 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in Verbindung mit §§ 11ff, 14 WHG in Verbindung mit §§ 72 ff. des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) zum Weiterbetrieb der Wasserkraftanlage an der Lahn im Gebiet der Stadt Weilburg, Gemarkung Kirschhofen, Flur 6, Flurstück 16/2 und nach §§ 22 des Hessischen Wassergesetzes (HWG), 36 WHG für die Errichtung einer Fischabstiegsanlage im Turbinenhaus sowie Optimierung der vorhandenen Fischaufstiegsanlage am Kraftwerk

Die ELIKRAFT AG Borken hat die wasserrechtliche Zulassung für die Bewilligung zur Entnahme von Wasser für den Geltungszeitraum von 30 Jahren nach §§ 8, 9 WHG in Verbindung mit §§ 11ff, 14 WHG zum Weiterbetrieb der Wasserkraftanlage an der Lahn im Gebiet der Stadt Weilburg, Gemarkung Kirschhofen, Flur 6, Flurstück 16/2 sowie die Zulassung der Errichtung einer Fischabstiegsanlage im Turbinenhaus sowie Optimierung der vorhandenen Fischaufstiegsanlage am Kraftwerk beantragt.

Das Regierungspräsidium Gießen beabsichtigt, für die beantragte Gewässerbenutzung ein Bewilligungsverfahren nach §§ 8, 9, 11, 14 WHG und § 9 Abs. 1 HWG in Verbindung mit § 73 Abs. 2 bis 8 und § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bis 5 HVwVfG durchzuführen. Die wasserrechtliche Zulassung für die Errichtung einer Fischaufstiegsanlage zwischen den beiden Turbinen (im Bereich des Leerschusses) sowie die Optimierung der vorhandenen Fischaufstiegsanlage linksseitig des Turbinenhauses wird im Rahmen dieses Verfahrens mitgeprüft und beschieden werden, ebenfalls die Prüfung und Neufestsetzung der in der Lahn künftig zu belassenden Mindestwassermenge.

Die seinerzeitigen Pläne für den Ausbau (Erweiterung, Umgestaltung) des Schleusenkanals an der Lahn in Weilburg - Kirschhofen zu einem Ober- und Untergraben, die Errichtung eines Turbinenhauses mit Spülkanal und Fischtreppe sowie die Errichtung eines Transformatorenhauses und von zwei Masten (Schleuseninsel und Lahnufer) wurden mit Bescheid vom 5. April 1990 festgestellt.

Die mit Bescheid vom 5. April 1990 erteilte Bewilligung für die Nutzung der Wasserkraft zur Erzeugung von elektrischer Energie war bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Die in der Ausleitungsstrecke zu belassende Mindestwassermenge ist mit 1,25 m³/s festgesetzt. Diese darf lediglich um die erforderliche Dotationswassermenge für den Fischaufstieg am Kraftwerksgebäude reduziert werden.

Die ELIKRAFT AG beabsichtigt, die bestehende Wasserkraftanlage an der jetzigen Stelle auch nach dem 31. Dezember 2020 in unverändertem Umfang zur Stromerzeugung zu nutzen. Sie hat daher am 15. Dezember 2020 nach der mit selben Datum vorgelegten Antragsunterlagen beantragt, für den Geltungszeitraum von weiteren 30 Jahren die wasserrechtliche Bewilligung zum Betrieb der bestehenden Wasserkraftanlage im Bereich der Schleuse in Weilburg, Gemarkung Kirschhofen, Flur 6 zur Erzeugung elektrischer Energie mittels zweier Kaplanturbinen mit einer Leistung von jeweils 546 KW zu erteilen und dazu die erforderliche Wassermenge aus der Lahn, maximal von 38 m³/s entnehmen und anschließend wieder in die Lahn einleiten zu dürfen. Vor den Turbineneinläufen ist bereits ein entsprechender Fischschutz (Vertikalrechen mit lichter Stabweite von 15 mm) vorhanden.

Gleichzeitig ist die Optimierung des vorhandenen Fischaufstiegs sowie die Errichtung einer Fischabstiegsanlage am Kraftwerksgebäude vorgesehen.

Die Vorprüfung nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass von den Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sodass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Ergebnis der Vorprüfung wurde im Hessischen Staatsanzeiger vom 25. März 2024 öffentlich bekanntgemacht (StAnz. S. 366).

Die öffentliche Bekanntmachung des geplanten Vorhabens erfolgt daher nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

1. Die Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen) liegen in der Zeit vom 29. April 2024 bis 29. Mai 2024 bei der Stadt Weilburg, Mauerstraße 6-8, 35781 Weilburg, Fachbereich 3, Bauen und Liegenschaften, Zimmer-Nr. 807

während der Dienststunden

Montag                                     8.30 Uhr bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 16 Uhr

Dienstag und Mittwoch               8.30 Uhr bis 12 Uhr

Donnerstag                               14 Uhr bis 18 Uhr

Freitag                                      8.30 Uhr bis 12 Uhr

zur allgemeinen Einsicht aus.

Für die Dauer der Auslegung werden die Planunterlagen zusätzlich auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Gießen rp-giessen.hessen.de unter Menü / Ansprechen / Öffentliche Bekanntmachungen / Bekanntmachung Allgemein veröffentlicht.

 

2. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 12. Juni 2024, beim Regierungspräsidium Gießen (Anhörungsbehörde), Landgraf-Philipp-Platz 1-7, 35390 Gießen, auch unter oberflaechengewaesser@rpgi.hessen.de, oder Stadt Weilburg, Mauerstraße 6-8, 35781 Weilburg, Fachbereich 3, Bauen und Liegenschaften, Zimmer-Nr. 807, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben.

Die Einwendung sollte zweckdienlicherweise den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen im weiteren Verfahren ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 S. 3 HVwVfG).

Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die Abgabe der Stellungnahmen der im Land Hessen anerkannten Umwelt- und Naturschutzverbände (§ 73 Abs. 4 S. 5 und 6 HVwVfG).

 

3. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein.

Gleichförmige Eingaben, die die vorgenannten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, können unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 HVwVfG).

Endet die Vertretungsmacht des Vertreters, so kann die Behörde die nicht mehr Vertretenen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.

Sind mehr als 50 Personen aufzufordern, so kann die Behörde die Aufforderung ortsüblich bekannt machen. Wird der Aufforderung nicht fristgemäß entsprochen, so kann die Behörde von Amts wegen einen gemeinsamen Vertreter bestellen (§ 17 Abs. 4 HVwVfG).

 

4. Entsprechend § 73 Abs. 6 Satz 1 HVwVfG hat die Anhörungsbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 HVwVfG (Vereinigungen, die aufgrund einer anderen Rechtsvorschrift befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung einzulegen) sowie die Stellungnahmen von Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. 

Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, beziehungsweise bei gleichförmigen Einwendungen dessen Vertreter, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 5 Nr. 4a HVwVfG).

Beim Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

Sofern ein Erörterungstermin durchgeführt wird, ist dieser nicht öffentlich, § 73 Abs. 6 S. 9 HVwVfG.

 

5. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen entsprechend § 73 Abs. 6 S. 2 HVwVfG verzichten.

 

6. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Kosten werden nicht erstattet.

 

7. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Bewilligung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

 

8. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Bewilligungsbehörde im Bewilligungsbescheid entschieden.

 

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann an die Einwender durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen wären, § 73 Abs. 5 Nr. 4b HVwVfG.

 

Gießen, den 13. April 2024                                      

Regierungspräsidium Gießen

RPGI-41.2-79e0400/8-2014/3